est
Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002
(GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330)

§ 95 Untere Schulaufsichtsbehörden

(2) Dem Staatlichen Schulamt gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.

Weitere Informationen: Hessisches Kultusministerium